Das Örtliche Entwicklungskonzept ist verordneter Bestandteil des Örtlichen Raumordnungsprogramms und wird daher vom Gemeinderatbeschlossen sowie mit Bescheid der Landesregierung genehmigt.
Durch diesen Gemeinderatsbeschluss bewirkt das Örtliche Entwicklungskonzept eine Selbstbindung der Gemeinde. Die Widmungen im Flächenwidmungsplan haben in Übereinstimmungmit dem Örtlichen Entwicklungskonzept zu erfolgen.
Nur durch einen in demokratischer Weise und Verantwortung entstandenen Gemeinderatsbeschluss kann das Örtliche Entwicklungskonzept Grundlage für die Änderung und Auflage das Flächenwidmungsplans sein. Die selbstbindende Wirkung erstreckt sich auch auf den hoheitlichen und den privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Gemeinde.
Entscheidungsgrundlage
Das Örtliche Entwicklungskonzept sollte eine jederzeit nachvollziehbare Entscheidungshilfe für alle Raumordnungsfragen in der Gemeinde darstellen. Es ist gemeinsam mit dem Flächenwidmungsplan Bestandteil des Örtlichen Raumordnungsprogramms. Das Entwicklungskonzept ist auf einen Zeitrahmen von mindestens 10 Jahren auszulegen und somit ein Planungsinstrument der Raumordnung, in dem die längerfristigen Ziele und Festlegungen der Gemeinde verankert werden. Davon ausgehend wird jede weitere Planung transparent und nachvollziehbar, eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Gemeinde ist gewährleistet. Voraussetzung dafür ist allerdings eine kritische Auseinandersetzung mit der Gegenwart und der räumlichen Ausgangslage sowie Verantwortungsbewusstsein für die Zukunft.
Vom Reagieren zum Agieren
Das Örtliche Entwicklungskonzept soll der Gemeinde helfen, das Schwergewicht ihrer Planungen vom bisherigen bloßen Reagieren auf Widmungswünsche einzelner Grundbesitzer zur widmungsmäßigen Umsetzung eines unter Einbindung der gesamten Bevölkerung entstandenen Konzepts zu gelangen. Dabei soll zuerst die Gemeinde ihre Ziele festlegen und dann beurteilen, ob die Individualwünsche mit diesen Zielen vereinbar sind. Dieses Vorgehen hebt vor allem die Planungs- und Rechtssicherheit und bringt die notwendige Kontinuität in die Entscheidungen.
Weiterentwicklung
Planungshorizont und Flexibilität der Ziele Planungs- und Rechtssicherheit bedeuten aber nicht, dass Entwicklungsmöglichkeiten unzulässig eingeengt werden. Periodische Überprüfungen der einmal festgelegten Ziele sind eine Notwendigkeit, aus der sich Kurskorrekturen ergeben können. Dabei kann es erforderlich sein, den Planungsspielraum zu erweitern.
Das Örtliche Entwicklungskonzept in seiner Endfassung ist eine Zusammenfassung der Aussagen über die einzelnen Sachbereiche (Siedlung, Freiraum, Verkehr etc.). Daher gilt es, in der Abstimmung der Einzelinteressen einen tragfähigen Konsens zu finden, denn von diesem hängen Umsetzbarkeit und (politische) Haltbarkeit des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ab. Die aufwendigsten Planungen sind sinnlos, wenn Zielkonflikte nicht bereinigt sind oder EntscheidungsträgerInnen nicht zu den von ihnen gefällten Entscheidungen stehen.
© https://www.raumordnung-noe.at/index.php?id=25 Quelle: Land NÖ
Zum Downloaden:
ÖEK-Verordnung
ÖEK-Bescheid
ÖEK-Plan