Grundsteuer

Die Grundsteuer ist gemäß § 14 Abs. 1. Z.1 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Ihr Ertrag fließt den Gemeinden zu. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz.  Darunter sind das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke zu verstehen.

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitraum maßgebende Einheitswert und der daraus abgeleitete Steuermessbetrag (Bewertung und Feststellung durch das Lagefinanzamt). Gem. § 15 Abs. 1 FAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wobei sowohl für den Steuergegenstand „land- und forstwirtschaftlicher Betrieb“ – Grundsteuer A, als auch für den Steuergegenstand „Grundstücke“ – Grundsteuer B, mit 500% eine Grenze gesetzt wurde.

Der Grundsteuer-Jahresbetrag ergibt sich aus dem Produkt des seitens des Lagefinanzamtes festgesetzten Steuermessbetrages und dem seitens des Gemeinderates verordneten Hebesatzes von 500% und wird per Abgabenbescheid vorgeschrieben. 

Wann ist die Grundsteuer fällig?

Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Übersteigt der Jahresbetrag der Grundsteuer € 75,00 nicht, so wird die gesamte Grundsteuer am 15.5. fällig. 

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