Jagdpacht

Der Pachtanteil ist auf alle Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet auf denen die Jagd nicht ruht unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes aufzuteilen. Die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten sind dabei abzuziehen (z. B. allfällige Verfahrensgebühren oder Aufwandersatz der Gemeinde). Eine flächenmäßige Untergrenze gibt es nicht. Ein Bagatellbetrag (laut § 6 NÖ Jagdverordnung: derzeit 15 Euro) wird nicht überwiesen und kann nur abgeholt werden.

Der Jagdpachteuro gelangt jährlich zur Auszahlung. Die dafür vorgesehene Frist von 6 Monaten kann der Kundmachung, siehe Amtstafel, entnommen werden.

Zuständig